Das Urteil wurde am 9. Dezember 2021 zugestellt, seither herrscht Klarheit in der Frage, wie die Kurzarbeitsentschädigung zu berechnen ist. Unklar ist aber, wieweit rückwirkend die KAE neu berechnet wird.
Das SECO hat in Kenntnis des Luzerner Urteils noch bis vor kurzem gebeten, dass man Ferien- und Feiertagsansprüche beim Abrechnen nicht geltend machen solle (siehe auch hier). Eigentlich sollte angesichts dieser früheren Kommunikation klar sein, dass rückwirkend alle Betriebe, welche KAE geltend gemacht haben, nun zu Unrecht nicht einberechneten Ferien- und Feiertageansprüche erhalten. Aber das SECO will zuerst den Entscheid des Bundesgerichts analysieren … (siehe hier). Bei aller Freude ob des klaren Urteils des Bundesgerichts: Ärgerlich ist, dass weiterhin unklar ist, wer nun alles vom Bundesgerichtsurteil profitieren kann. Auf der sicheren Seite sind nur jene Betriebe, welche sich gerade nicht an das SECO gehalten haben und welche die Ferien- und Feiertageansprüche der Mitarbeitenden mit abgerechnet und wo nötig Einsprache erhoben haben. Alle anderen Betriebe hängen nun in der Luft.
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