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Negatives Image führt zwingend zu Fachkräftemangel
Gastronomie und Hotellerie kämpfen, wie viele weitere Branchen auch, um qua- lifizierte Mitarbeitende. Gerade nach den Turbulenzen der Coronapandemie ist das ein schwieriges Unterfangen. Im Raum steht auch, die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Branche zu verbessern. Das Problem aber liegt an einem ganz anderen Ort.

Vorsicht vor Minusstunden
In der Gastro und Hotelleriebranche ist die Auslastung sehr volatil und die Einsatzplanung für die Mitarbeitenden eine besondere Herausforderung. Die Gesetzgebung nimmt jedoch wenig Rücksicht auf die Besonderheiten der Branche. Viele Arbeitgebende sind sich dessen zu wenig bewusst. Die Folge: Es können phasenweise Minusstunden entstehen. Entgegen der verbreiteten Ansicht müssen diese nur in bestimmten Fällen nachgearbeitet werden.

Die Anstellung im Stundenlohn ist nur vermeintlich «günstig»
In Branchen, in denen Arbeiter flexibel einsetzbar sein müssen, neigt man zur Anstellung von Stundenlohnangestellten. Entsprechend haben fast alle Betriebe in der Hotellerie oder Gastronomie einen Teil von Mitarbeitern, die im Stundenlohn bezahlt werden. Allerdings sind damit häufig falsche rechtliche Vorstellungen verbunden. Denn Angestellte im Stundenlohn haben die genau gleichen Rechte wie im festen Pensum angestellte Mitarbeiter.

Am siebten Tag sollst du ruhen
Dass man nicht nur arbeiten kann, sondern auch ruhen muss, sah schon die Bibel vor. Bis der Staat gesetzlich Ruhetage vorschrieb, dauerte es dann noch rund zweitausend Jahre. Erst mit der im Zuge der Industrialisierung aufgekommenen Fabrikarbeit und der damit verbundenen Ausnutzung der Menschen gab es ein staatliches Bedürfnis, die Arbeit zu regulieren. Heute regelt der L-GAV im Wesentlichen den Anspruch auf Ruhetage. Die praktische Anwendung der Normen scheint aber nicht überall verstanden zu werden.

Das Arbeitsgesetz – ein altes und «giftiges» Gesetz
Gemeinhin ist bekannt, dass sich im Obligationenrecht Normen zum Arbeitsrecht finden. Dass in der Hotellerie und Gastronomie ein Gesamtarbeitsvertrag eine wichtige Rolle spielt, ist ebenfalls bekannt. Einige Arbeitgebende und erst recht viele Mitarbeitende haben häufig keinen blassen Schimmer, dass es auch noch das Arbeitsgesetz gibt. Dabei stellt gerade dieses Gesetz sehr viele Regeln auf, die zu beachten wären.

Damit die Kündigung nicht zum Scheidungskampf wird
Alle wissen: Beziehungen können scheitern. Und manchmal zieht das Scheitern ein Gerichtsverfahren nach sich. Das Arbeitsverhältnis ist auch eine Beziehung – nämlich zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt hie und da dazu, dass die Konsequenzen vom Gericht beurteilt werden müssen.

Juhui, Ferien, aber es gibt rechtliche Stolpersteine
Der Gedanke an Ferien löst meist ein gutes Gefühl aus. Im Regelfall verläuft der Ferienbezug unproblematisch und verursacht keine Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beim Thema Ferien, insbesondere in der Hotellerie und Gastronomie mit vielen Teilzeitangestellten, bewegt man sich quasi gewohnheitsmässig im Graubereich. Das kann teuer zu stehen kommen.

Wege aus dem Dschungel Arbeitsrecht
Es gehört zum guten Ton, über die vielen Vorschriften zu schimpfen. An jeder Ecke droht ein Prozess. Erfahrene, prozessierende Anwälte aber wissen: Die Kunst ist nicht, einen Prozess zu gewinnen, sondern ihn zu vermeiden. Im beruflichen Alltag wäre man auf eine klare Rechtslage angewiesen. Hier lesen Sie, weshalb das nicht so ist.

Schwegler & Partner Anwälte und Notare AG
In Rechtsfragen stehen Ihnen die Anwälte der Schwegler & Partner Anwälte und Notare AG beratend zur Verfügung und unterstützen Sie auch vor Gericht.

Aktueller L-GAV
Im L-GAV finden Sie alle aktuellen Bestimmungen auf dem aktuellen Stand

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Auf der Seite des Staatssekretariat für Wirtshaft finden sich viele Informationen rund um die Themen Arbeit, Covid-19-Pandemie, Tourismusstrategie des Landes und viele weitere Themen

Arbeitsgesetz (SR 822.11)
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111)
Finden Sie hier alles rund um die generelle Anwendung von Arbeits- und Ruhezeit-Bestimmungen

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112)
In der Verordnung 2 finden Sie die Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern:innen, die unter anderem in der Hotellerie- und Gastronomie zur Anwendung kommen können

Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115)
Diese Verordnung regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugendlichen Arbeitnehmer:innen sowie ihrer physischen und psychischen Entwicklung
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